AGB’s

§ 1 Allgemeines

  1. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen, auch den künftigen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen. Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen, Zusicherungen.
  2. Sofern Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers entgegen stehen, erkennen wir diese nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Übrigen gelten unsere Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Angebot-Annahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme, sofern nicht Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
  2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist bzw. auf die vorgenannten Unterlagen im Vertrag Bezug genommen ist.

§ 3 Preise

  1. Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Unsere Leistungen werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind, abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten die in unserer Betriebsstätte und/oder unseren Preislisten angegebenen Preise und Stundenlöhne.
  2. Nicht in unseren Preisen eingeschlossen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 4 Zahlung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des Werklohnes zu sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum), so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, gegenüber Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten zu bestimmenden Basiszinssatz p. a. zu fordern.
  2. Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur soweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Wir dürfen Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des von uns gefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Wir behalten uns vor, einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit der Bestellung und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum fällig.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst ist.
  5. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen sind. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 5 Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang

  1. Nach Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  2. Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 6 Lieferzeit

  1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.
  2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten.
  3. Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sind wir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
  4. Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurück treten, wenn seine Interessen an der alsbaldigen Leistung durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
  5. Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden / Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug durch grob fahrlässig oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten herbeigeführt.
  6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

§ 7 Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Mängelhaftung (entspricht ehem. Gewährleistung)

  1. Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort zu rügen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers soll vermeiden, dass Mängel sich vertiefen, zu weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen.
  2. Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von Mängelansprüchen, dass diese geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
  3. Soweit ein Mangel an unserer Werkleistung vorliegt, können wir den Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werkes erbringen.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  5. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung / Mängelhaftung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Mängelansprüche zwei Jahre, gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei Gefahrenübergang.

§ 9 Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

Es gilt das Recht der Republik Österreich.